Corona-Arbeitszeitverordnung - was bedeutet sie konkret?
Die Bundesregierung hat im Zuge der Corona-Krise die Arbeitszeitregelungen für bestimmte Branchen gelockert - befristet bis zum 30. Juni 2020. Der DGB gibt eine Übersicht, was das konkret für die Arbeitszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedeutet.
Am 10. April 2020 tritt die "Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie" (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) in Kraft. Sie ermöglicht für bestimmte Tätigkeiten – bis zum 30. Juni 2020 befristet – unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den geltenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in Bezug auf
- Höchstarbeitszeiten,
- Mindestruhezeiten sowie
- Beschäftigungsverbote an Sonn- und Feiertagen.
Auf Grundlage dieser Verordnung sollen bei Tätigkeiten in zahlreichen Branchen, unter anderem bei
- Produktion und Transport von Waren des täglichen Bedarfs und Arzneien,
- in Gesundheitsdiensten,
- bei Behörden und Energieversorgern
unter bestimmten Voraussetzungen
- Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden täglich und
- Verkürzung der täglichen Ruhezeiten auf bis zu neun Stunden zulässig sein.
Den ganzen Text des DGB finden Sie hier.
Die COVID-19-Arbeitszeitverordnung des BMAS und weitere Informationen finden Sie hier.