Pressemitteilung Nr.25/20
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 4/19 festgestellt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen können, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Zur vollständigen Pressemitteilung
Was bedeutet dies für die MAV-Arbeit?
Auch MAVen sind durch ihre Wahl legitimiert und besitzen kein imperatives Mandat. Sie sollten zwar im Sinne der Belegschaft entscheiden, brauchen aber nicht ihre Zustimmung einholen.
Die oben genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgericht geht insoweit noch weiter und sagt, dass die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung nicht unter die Bedingung der Zustimmung des Großteils der Belegschaft gestellt sein darf. Dies würde dem Strukturprinzip des BetrVG widersprechen.