AVR-Schlichtungsstelle beim Diözesan-Caritasverband Paderborn
Die rechtliche Grundlage ist der § 22 AVR, Allgemeiner Teil und Verfahrensordnung für Schlichtungsverfahren richtet sich nach § 22 AVR vom 22. Dez. 1992.
Die Schlichtungsstelle ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und einzelnen Mitarbeitern, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag bzw. aus der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ergeben.
Das Antragsrecht hat jeder Mitarbeiter oder Dienstgeber aus dem AVR-Bereich (caritative Einrichtungen, Krankenhäuser, Altenheime usw.)
Weitere Informationen sind auf der Homepage der Schlichtungsstelle zu finden.
Adresse:
AVR- Schlichtungsstelle beim
Diözesanen Caritasverband für das Erzbistum Paderborn
Am Stadelhof 15
33098 Paderborn
Telefon:05251 / 209 274
Telefax:05251 / 209 202
E-Mail:schlichtungsstelle@caritas-paderborn.de
Anforderungen an einen Antrag an die Schlichtungsstelle
Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich.
Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben. Der Adressat hat den Antrag zu prüfen und unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und
zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.
Im Inhalt des Antrages sollten
- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand
angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen
wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt
und begründet werden.
Scheitert eine Schlichtung nach § 22 AVR, ist der Weg zu den Arbeitsgerichten frei. Zur Wahrung von Fristen ist die Anrufung eines Arbeitsgerichtes auch vorher bereits möglich.