Kirchliche Instanzen
25. März 2023

KAVO-Schlichtungsstelle Paderborn

KAVO - Schlichtungsausschuss beim EGV Paderborn

Die rechtliche Grundlage sind die §§ 40 - 47 MAVO und § 47 KAVO sowie die Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vom 20. Juli 1989

Der KAVO – Schlichtungsausschuss ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und einzelnen Mitarbeitern, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag bzw. aus der Anwendung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ergeben.

Das Antragsrecht hat jeder Mitarbeiter oder Dienstgeber aus dem KAVO-Bereich (Erzbistum mit seinen Dienststellen und Einrichtungen, Kirchengemeinden, Kindergärten usw.)

Adresse:

KAVO-Schlichtungsausschuss beim EGV Paderborn
Domplatz 3
33098 Paderborn 

Geschäftsstelle: Sarah Grote
Telefon: 05251 /125 1420

Anforderungen an einen Antrag an den Schlichtungsausschuss

Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich. Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben .
Der Adressat hat den Antrag zu prüfen und unter Beachtung derjeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.

Im Inhalt des Antrages sollten

- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand
   angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen
   wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt und
  begründet werden.

Scheitert eine Schlichtung nach § 22 AVR oder nach § 47 KAVO, ist der Weg zu den Arbeitsgerichten frei. Zur Wahrung von Fristen ist die Anrufung eines Arbeitsgerichtes auch vorher bereits möglich.

Bei MAVO-Streitigkeiten führt der Weg entweder zur diözesanen Einigungsstelle oder zum Kirchlichen Arbeitsgericht (zwei Instanzen). Diese entscheiden verbindlich. Der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten ist ausgeschlossen.