KAVO - Schlichtungsausschuss beim EGV Paderborn
Die rechtliche Grundlage sind die §§ 40 - 47 MAVO und § 47 KAVO sowie die Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vom 20. Juli 1989
Der KAVO – Schlichtungsausschuss ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und einzelnen Mitarbeitern, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag bzw. aus der Anwendung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ergeben.
Das Antragsrecht hat jeder Mitarbeiter oder Dienstgeber aus dem KAVO-Bereich (Erzbistum mit seinen Dienststellen und Einrichtungen, Kirchengemeinden, Kindergärten usw.)
Adresse:
KAVO-Schlichtungsausschuss beim EGV Paderborn
Domplatz 3
33098 Paderborn
Geschäftsstelle: Sarah Grote
Telefon: 05251 /125 1420
Anforderungen an einen Antrag an den Schlichtungsausschuss
Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich. Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben .
Der Adressat hat den Antrag zu prüfen und unter Beachtung derjeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.
Im Inhalt des Antrages sollten
- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand
angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen
wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt und
begründet werden.
Scheitert eine Schlichtung nach § 22 AVR oder nach § 47 KAVO, ist der Weg zu den Arbeitsgerichten frei. Zur Wahrung von Fristen ist die Anrufung eines Arbeitsgerichtes auch vorher bereits möglich.
Bei MAVO-Streitigkeiten führt der Weg entweder zur diözesanen Einigungsstelle oder zum Kirchlichen Arbeitsgericht (zwei Instanzen). Diese entscheiden verbindlich. Der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten ist ausgeschlossen.