Kirchliche Instanzen
25. März 2023

MAVO-Einigungsstelle Paderborn

Einigungsstelle

Die Einigungsstelle für das Erzbistum Paderborn (§§ 40ff. MAVO) wird mit Sitz in Paderborn / Erzbischöfliches Generalvikariat gebildet.

Sie setzt sich zusammen (§ 41 MAVO nF) aus dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Listenbeisitzerinnen oder Listenbeisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber, zwei Listenbeisitzerinnen oder Listenbeisitzern aus den Kriesen der Mitarbeiter und jeweils einer oder einem Ad-hoc-Beisitzerin oder -Beisitzer von der Antragsstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner benannt.

Die aktuelle Amtszeit läuft vom 01.12.2020 bis zum 30.11.2025.

Weitere Informationen sind zu finden auf der Homepage der Einigungsstelle für das Erzbistum Paderborn.Die aktuelle Besetzung ist im Kirchlichen Amtblatt vom 17.12.2021, Stück 12, nachzulesen.

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Katalog des § 45 MAVO nF. Dies sind nach der Legaldefinition des § 40 Abs. 3 Satz. 1 MAVO nF sog. Regelungsstreitigkeiten zu § 36 und § 18 Abs. 2 MAVO auf Antrag des Dienstgebers und zu § 37 und §15 Abs. 5 MAVO auf Antrag der MAV.

Beispiele:

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten im Sinne der
§§ 36, 37 MAVO (§ 45 Abs. 1 und 3 Nr. 2 MAVO nF),

Streitigkeiten über Versetzung oder Abordnung
eines MAV-Mitglieds (§ 45 Abs. 2 MAVO nF)

Streitigkeiten über die Freistellung eines
MAV-Mitglieds (§ 45 Abs. 3 Nr. 1MAVO nF)

Antragrechte haben ausschließlich die MAV und die Dienstgeber.

Adresse:

Einigungsstelle für das Erzbistum Paderborn
Geschäftsstelle

Domplatz 26
33098 Paderborn

Tel.: 05251 125 1464
Fax: 05251 125 1560

E-Mail: einigungsstelle@erzbistum-paderborn.de

Das Verfahren und der Einigungsspruch erfolgt nach den §§ 46 f. MAVO nF, dabei ersetzt der Einigungsspruch nach § 47 MAVO nF die Einigung.
Die Rechtskontrolle erfolgt durch das Kirchliche Arbeitsgericht, § 2 Abs. 2 KAGO i.V.m. § 47 Abs. 4 MAVO, insbesondere werden Verfahrensmängel, Überschreitung der Grenzen des Ermessens und Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch überprüft. Die Zweckmäßigkeit eines Spruchs unterliegt nicht der Prüfung.

Anforderungen an einen Antrag an die Einigungsstelle

Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich.

Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben Der Adressat hat den Antrag zu prüfen und unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.

Im Inhalt des Antrages sollten

- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand
  angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantra-
   gen wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt
  und begründet werden.

Bei MAVO-Streitigkeiten führt der Weg entweder zur diözesanen Einigungsstelle oder zum Kirchlichen Arbeitsgericht (zwei Instanzen). Diese entscheiden verbindlich. Der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten ist ausgeschlossen.