Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz
Für die (Erz)bistümer oder einzelne Regionen/Bistümer wurde ein Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz errichtet (§ 14 Abs. l KAGO). Es ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung, die beispielsweise das Wahlverfahren, Wahlrecht und Wählbarkeit, Kostenfragen und die Verletzung von einzelnen Mitwirkungsrechten der Mitarbeitervertretung zum Gegenstand haben.
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz wurde auf Bundebene der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof überprüft auf Antrag einer Partei als Revisionsgericht die Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte (§§ 46ff. KAGO).
Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte
Die Gerichte sind mit einem unabhängigen Vorsitzenden, der Volljurist nach dem deutschen Richtergesetz sein muss, sowie Beisitzern aus den Kreisen der kirchlichen Dienstgeber und Mitarbeiter besetzt. Dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof gehören darüber hinaus noch ein Beisitzer mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt und einer mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt an.
Entscheidungen und Vollstreckungsmaßnahmen
Entscheidungen ergehen durch Urteil (§ 43 KAGO). Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
Ist ein Beteiligter zu einer Leistung verpflichtet worden, hat er innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht zu berichten, dass die auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.
Berichtet der Beteiligte nicht fristgerecht, kann das Gericht nach § 53 KAGO folgende Vollstreckungsmaßnahmen anordnen:
- Einschaltung und Berichtspflicht des kirchlichen Vorgesetzten,
- Auferlegung einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro,
- Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt unter Nennung der Verfahrensbeteiligten
Einigungsstellen
Einigungsstellen sind gemäß §§ 40 ff MAVO zu bilden. Sie sind zuständig für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht, bei denen es nicht um die Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift geht, sondern bei denen eine den Interessen des Dienstgebers und den Interessen der Mitarbeiter möglichst weitgehend entsprechende Lösung gefunden werden muss beispielsweise bei der Regelung der Arbeitszeit, bei Einführung neuer Technologien und bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 45 Absatz 1 MAVO).
Ausdrücklich werden der Einigungsstelle Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung zugewiesen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 47 Absatz 1 Satz 1 MAVO).
Schlichtungsstelle und Schlichtungsausschuss
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben und bei denen es z. B. um den Anspruch auf Arbeitsentgelt, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, den Anspruch auf Bildungsurlaub, den Inhalt des Zeugnis geht, sind die kirchlichen Arbeitsgerichte nicht zuständig (§ 2 Abs. 3 KAGO). Zuständig bleibt weiterhin
- die Schlichtungsstelle bei dem Diözesan-Caritasverband nach § 22 AVR für Mitarbeiter im Anwendungsbereich der AVR-Caritas bzw.
- der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat nach § 47 KAVO für Mitarbeiter im Anwendungsbereich der KAVO .
Mitarbeiter und Dienstgeber können die staatlichen Arbeitsgerichte anrufen, wenn im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt wird (§ 2 Absatz 3 KAGO).