Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für das Erzbistum Paderborn
Die rechtliche Grundlage bildet die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz (KAGO).
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist zuständig bei allen Rechts-Streitigkeiten, die sich aus der MAVO, ergänzenden Ordnungen, dem Wahlverfahren oder aus einem Einigungsverfahren (s. l.) ergeben (§ 2 KAGO)
Das Antragsrecht haben die MAV und der Dienstgeber; bei speziellen Anlässen auch einzelne MA, die Wahlorgane, die DiAG, die Vertrauenspersonen der JuA und der schwerbehinderten Menschen.
Weitere Informationen zu den vorsitzenden und beisitzenden Richterinnen und Richtern, zu Terminen und Örtlichkeiten sind auf der Homepage des KArbG Paderborn zu finden. Die aktuelle Besetzung ist im Kirchlichen Amtblatt vom 17.12.2020, Stück 12, veröffentlicht.
Adresse
Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für das Erzbistum Paderborn
Geschäftsstelle
Domplatz 26
33098 Paderborn
Tel.: 05251 125 1464
Fax: 05251 125 1560
Mail: kirchliches-arbeitsgericht@erzbistum-paderborn.de
Ergänzung: Die zweite Instanz, der Kirchliche Arbeitsgerichtshof, hat seinen Sitz in Bonn, das Arbeitsgericht für KODA-Angelegenheiten (NRW) hat seinen Sitz in Köln
Anforderungen an einen Antrag an das Kirchliche Arbeitsgericht
Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, beim Kirchlichen Arbeitsgericht per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben.
Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben.
Der Adressat hat die den Antrag zu prüfen und unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.
Im Inhalt des Antrages sollten
- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand
angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantra-
gen wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt
und begründet werden.
Scheitert eine Schlichtung nach § 22 AVR oder nach § 47 KAVO, ist der Weg zu den Arbeitsgerichten frei. Zur Wahrung von Fristen ist die Anrufung eines Arbeitsgerichtes auch vorher bereits möglich.
Bei MAVO-Streitigkeiten führt der Weg entweder zur diözesanen Einigungsstelle oder zum Kirchlichen Arbeitsgericht (zwei Instanzen). Diese entscheiden verbindlich. Der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten ist ausgeschlossen.