In der Vergangenheit gab es verschiedentlich Ansätze, die bei Leistung abhängiger Arbeit entstehenden Probleme durch besondere Gerichte klären zu lasse.
Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 2, 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ihre Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und ihren Auftraggebern.
Aktuelle Urteile und Presseerklärungen der LAGs in NW
Hilfreich ist auch folgender Link: Hensche Arbeitsrecht