Gebäude des Bundesarbeitsgerichts

Unzulässige Abweichung der AVR Caritas vom Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Bundesarbeitsgericht hat am 05.10.2023 (Az.6 AZR 210/22) festgestellt, dass die AVR Caritas in unzulässiger Weise von den gesetzlichen Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes abweicht.

Im Verfahren ging es um die Vergütung und Berücksichtigung im Arbeitszeitkonto von Bereitschaftsdiensten bei krankheitsbedingter Abwesenheit.

Der Volltext des Urteils ist noch nicht verfügbar.

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