Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Grundlage eurer Arbeit ist die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Paderborn, Stand März 2022. Die aktuelle Fassung enthält das neue Statut der DiAG MAV, die KAGO und die mittlerweile alte Grundordnung.
Achtung in der aktuellen Version sind die neusten Änderungen aus April 2022 nicht enthalten. Diese findet ihr im Kirchliches Amtsblatt 165, Stück 3 vom 31.03.2022. Auch könnt ihr euch ein entsprechendes Einlegeblatt hier herunterladen.
Ebenso ist Version der Grundordnung nicht mehr aktuell. Die aktuelle Version findet ihr im Kirchlichen AmtsBlatt 165, Stück 13vom 23.12.2022.
Achtung in der Druckversion, Stand 25.01.2021 ist der § 9 Abs. 4 nicht vollständig.
Es fehlen die weiteren Sätze 3, 4 und 5:
"Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tag an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein, kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch."
Achtung ebenfalls in der Druckversion mit Stand März 2022 nicht enthalten ist die aktuelle MAVO-Änderung. Sie betrifft das Wahlverfahren für kleine Einrichtungen und die Form der Mitarbeiterversammlung. Den genauen Wortlaut findet man im Kirchlichen Amtsblatt vom 25.01.2021, Stück 1, Nr.9 oder auf der Seite der DBK.
"Nr. 9. Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
I. Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich
der Erzdiözese Paderborn
Die Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den
Bereich der Erzdiözese Paderborn vom 12.01.2018,
Kirchliches Amtsblatt 2018, Stk. 1, Nr. 11., S. 11ff., zuletzt
geändert am 25.03.2020, Kirchliches Amtsblatt
2020, Stk. 3, Nr. 45., wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 1 erhält die Sätze 5 und 6 folgenden Wortlauts:
„Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren
Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit
der Mitarbeiter durchgeführt werden, kann die
Teilnahme der Mitarbeiter an der Mitarbeiterversammlung
mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien
erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom
Inhalt der Mitarbeiterversammlung keine Kenntnis nehmen
können; Satz 3 bleibt unberührt. Ist im Fall des Satzes
5 eine Mitarbeiterversammlung mittels neuer Informations-
und Kommunikationstechnologien nicht möglich,
ist der Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich einen
Wahlausschuss zu bestellen, der die Wahl gemäß §§ 9
bis 11 durchführt.“
§ 11a erhält einen Absatz 3 folgenden Wortlauts:
„(3) Für die im Jahr 2021 stattfindenden Wahlen zur
Mitarbeitervertretung gilt abweichend von Absatz 2, dass
Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn die Mitarbeitervertretung
spätestens zwei Wochen vor Beginn des einheitlichen
Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl
nach den §§ 9 bis 11 beschließt. Ist in einer Einrichtung
eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, ist der
Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich einen Wahlausschuss
zu bestellen, der die Wahl gemäß §§ 9 bis 11
durchführt. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltag.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der
Wahlausschuss unverzüglich ein neues Mitglied.“
II. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Januar
2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer
Kraft.
Paderborn, den 30. November 2020
Der Erzbischof von Paderborn
L. S.
GZ.: 5/1318.20/3/1-2020"
Erste Informationen zur MAVO 2018 haben wir Euch schon in der Oktoberausgabe 2017 von "Unterwegs" gegeben. Weitere Unterwegs zur Gesamt-MAV (§24 MAVO), zum Wirtschaftsaus-schuss (§27b MAVO) und zum Einrichtungsbegriff (§1a MAVO) sind erstellt.
Da jedes MAV-Mitglied während der Amtszeit laut §16 MAVO einen Schulungsanspruch von 3 Wochen hat, sei an dieser Stelle auf die die Grundseminare in der Kommende hingewiesen. Für die weitere Seminarplanung stellt die DiAG MAV einen Planer für die AVR und KAVO Anwender zur Verfügung.Die Kosten trägt der Dienstgeber.
Um Euch die Arbeit in Eurem Amt zu erleichtern, stellen wir Euch hier die aktuellen Basisinformationen für die MAV-Arbeit zu Verfügung, angepasst an die MAVO-Novellierung.
Hauptaufgabe der DiAG MAV ist es, die Arbeit der MAVen vor Ort zu unterstützen. Dazu bieten wir u.a. differenzierte Informationen und Beratung an. Darüber hinaus organisiert die DiAG MAV überbetriebliche Aktivitäten wie Fachgruppen, Regionaltreffen und vieles mehr. Diese finden Ihr unter Termine auf der Homepage oder im Kalender 2020 als Download, wo ihr Eure Termine ergänzen könnt. Unsere Ansprache der MAVen möchten wir gerne verbessern und genauer an die unterschiedlichen Erfordernisse anpassen.
Sollten Ihr euch als MAV noch nicht in der Geschäftsstelle der DiAG gemeldet haben oder sollten sich nach der MAV-Wahl 2021 in Euer MAV oder auch in Euren Einrichtungen Änderungen in der Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail) ergeben haben, bitten wir Euch, uns die Mitteilung möglichst bald ausgefüllt zurückzusenden. Vielen Dank.
Bei weiteren Fragen beraten wir Euch gerne. Meldt Euch in unserer Geschäftsstelle.
DiAG MAV
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn
Leostraße 9
33098 Paderborn
Telefon (05251) 8729074
eMail: diag.mav@erzbistum-paderborn.de
Arbeitshilfen
Ein MUSS für jede MAV: Richard Geisen:
Lexikon der MAV für katholische Kirche
und Caritas in der 2.Auflage erschienen mehr
Viele praktische Tipps für die MAV-Arbeit von Abmahnung über Betriebsarzt bis Zustimmung und auch dazugehörige Merkblätter finden Sie auf der Seite der DiAG der Erzdiözese Freiburg.
Ablauf eines Rechenschaftsberichts
Präsentation Rechenschaftsbericht Beispiel 1
Präsentation Rechenschaftsbericht Beispiel 2
Die Präsentationen müssen zunächst gespeichert, dann geöffnet und einrichtungsbezogen angepasst werden.
Überlastungsanzeigen Leerformular Beispiel
Videoüberwachung: eine grundlegende Frageliste zur ersten Orientierung.
Grundlage ist das Datenschutzgesetz (KDG)
Antrag auf Arbeitsbefreiung zur MAV-Schulung