Gebäude des Bundesarbeitsgerichts

Keine Benachteiligung: Befristung gilt auch für Betriebsräte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 - wie folgt entschieden:

Nach der Wahl müssen Betriebsräte mit einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht verlängert oder entfristet werden. Dies stellt keine Benachteiligung des Betriebsratmitgliedes da. 

Hintergrund war, dass ein Mitglied eines Betriebsrates nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrages nicht weiterbeschäftigt wurde. Zu dem Zeitpunkt liefen in dem Unternehmen 18 Arbeitsverträge aus. 16 Angestellte erhielten ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das betroffene Mitglied des Betriebsrates jedoch nicht.

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Die Entscheidung dürfte auf MAV-Mitglieder übertragbar sein.