Das LAG Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 08.07.2025 - 2 TaBV 16/24 folgenden Leitsatz aufgestellt:
Die Einrichtung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG unterfällt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch bei einer Auslagerung an eine externe Rechtsanwaltskanzlei. Würde die Mitstimmung des Betriebsrates bei einer Auslagerung an Dritte entfallen, käme es zu einer ungewollten Schutzlücke.
Zwar sei das "Ob" der Einrichtung gesetzlich vorgegeben (§ 12 HinSchG) und damit mitbestimmungsfrei, das "Wie" hingegen offen - und damit mitbestimmungspflichtig (dazu zählten insbesondere die Wahl des Meldewegs, Fragen der Anonymität, Reaktionszeiten sowie die konkrete vertragliche Ausgestaltung bei einer Auslagerung auf Dritte).
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Die Entscheidung dürfte auf MAVen übertragbar sein. In dem vorliegenden Fall war das Recht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betroffen. Eine Ähnliche Regelung haben wir in § 29 Abs. 1 Nr. 3 MAVO. Laut Oxenknecht-Witzsch im Eichstätter Kommentar zur MAVO, 2. Auflage, § 29 Rn. 17 kann die Auslegung zu § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG aufgrund des identischen Wortlauts zur Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 MAVO herangezogenwerden kann.