Datenschutz ist kein Grund MAV-Rechte zu unterlaufen

Das KAG Bayern hat in seinem Urteil vom 09. Dezember 2022 ausdrücklich klargestellt, dass Dienstgeber die gesetzlichen Informations- und Beteiligungsrechte der MAV nicht durch den Hinweis auf mögliche Datenschutzdefizite unterlaufen können, wenn diese nicht von der MAV zu verantworten sind. 

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