In seinem Urteil vom 10.03.2025 - 16 TaBV 109/24 entschied das LAG Hessen, dass ein Betriebsratsvorsitzender wegen der Weiterleitung personenbezogener Beschäftigtendaten an ein privates E-Mail-Postfach einen groben Pflichtverstoß darstellt und somit den Ausschluss aus dem Betriebsrates rechtfertigt.
Der Vorsitzende hatte eine automatische Weiterleitung eingerichtet und trotz Abmahnung nicht rausgenommen. Unter den weitergeleiteten E-Mails befanden sich unter anderem eine vollständige Personalliste mit sensiblen Informationen wie die Namen sämtlicher Mitarbeiter, Stellung im Betrieb, Zeitansatz, Tarifgruppe, Stufe, Grundentgelt, zeitlicher Stufenverlauf, Tarifeintritt, Eingruppierung, Vergleichsdaten zur Eingruppierung Konzern, zu Grundgehalt Konzern. Der Betriebsratsvorsitzende hatte sich diese Excel-Datei zunächst selbst an seine private E-Mail-Adresse geschickt, sie zu Hause bearbeitet und anschließend wieder an den Betriebsrat weitergeleitet.
Es wurde Rechtsbeschwerde unter dem Az. 7 ABR 21/25 eingelegt.
Das Urteil dürfte auf MAV-Mitglieder übertragbar sein. Also Vorsicht im Umgang mit sensiblen Daten! So können Datenschutzverstöße unter Umständen auch einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung liefern (OLG München, Urt. v. 31.07.2024 – 7 U 351/23).