Die aktuelle Situation um Covid-19 stellt die gesamte Arbeitswelt vor erhebliche Herausforderungen. Das gilt natürlich auch für die Arbeit der Mitarbeitervertretungen. Eine solche Ausnahmesituation kann nicht dazu führen, dass die betriebliche Mitbestimmung ausgesetzt wird.
Der Vorstand der DiAG-MAV Paderborn auf der 23. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Eichstätt
„Kirchliches Arbeitsrecht: Motor oder Bremse?“ – so lautete das diesjährige Motto der ZMV Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Eichstätt.
Und wie hat sich die Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen entwickelt?
Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie Fragen und Antworten rund um Corona von ver.di
Alle geplanten Seminare und Veranstaltungen zur MAV Bildung in der Kommende Dortmund sind vorerst bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 abgesagt.
Das Angebot der Kommende Dortmund
Thema des Eröffnungsvortrags von Generalvikar Klaus Pfeffer aus dem Bistum Essen
Ein Bericht auf katholisch.de von der 23. Fachtagung zum kirchlichem Arbeitsrecht in Eichstätt und die komplette Rede.
Um den Anforderungen und veränderten Bedingungen für die Beschäftigten gerecht zu werden, fordern wir:
Pressemitteilung Nr. 47/19
Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils - Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung - Verletzung der Loyalitätsobliegenheiten
22.11.1019, M 07/19
Leitsatz: Aus § 26 Abs. 3 Nr. 10 Alt. 1 MAVO folgt kein Rechtsanspruch auf Vorlage einer nach Geschlecht unterscheidenden Bruttoentgeltliste. Ein solcher Anspruch kann sich erst in Verbindung mit den Aufgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz nach Alt. 2 ergeben, das ein konkretes Informationsverlangen von Mitarbeitern voraussetzt.begonnene Beteiligungsverfahren führt nicht zur Anwendbarkeit des alten Rechts.“