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30. Mai 2023

Corona setzt Mitbestimmung nicht außer Kraft!

Die aktuelle Situation um Covid-19 stellt die gesamte Arbeitswelt vor erhebliche Herausforderungen. Das gilt natürlich auch für die Arbeit der Mitarbeitervertretungen. Eine solche Ausnahmesituation kann nicht dazu führen, dass die betriebliche Mitbestimmung ausgesetzt wird.

DiAG-MAV Paderborn in Eichstätt

Der Vorstand der DiAG-MAV Paderborn auf der 23. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Eichstätt
„Kirchliches Arbeitsrecht: Motor oder Bremse?“ – so lautete das diesjährige Motto der ZMV Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Eichstätt.

100 Jahre betriebliche Mitbestimmung in Deutschland

Und wie hat sich die Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen entwickelt?

Was Beschäftigte zu Corona wissen müssen

Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie Fragen und Antworten rund um Corona von ver.di

Absage aller Veranstaltungen in der Kommende

Alle geplanten Seminare und Veranstaltungen zur MAV Bildung in der Kommende Dortmund sind vorerst bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 abgesagt.

MAVO Schulungen 2. Halbjahr 2020

Das Angebot der Kommende Dortmund

Das notwendige Ende einer "Kultur der Angst" im Kirchlichen Arbeitsrecht

Thema des Eröffnungsvortrags von Generalvikar Klaus Pfeffer aus dem Bistum Essen
Ein Bericht auf katholisch.de von der 23. Fachtagung zum kirchlichem Arbeitsrecht in Eichstätt und die komplette Rede.

Die Forderungen für die nächsten Tarifverhandlungen von ver.di für den Sozial- und Erziehungsdienst

Um den Anforderungen und veränderten Bedingungen für die Beschäftigten gerecht zu werden, fordern wir:

Bundesarbeitsgericht

Pressemitteilung Nr. 47/19
Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils - Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung - Verletzung der Loyalitätsobliegenheiten

Urteil des KAGH

22.11.1019, M 07/19
Leitsatz: Aus § 26 Abs. 3 Nr. 10 Alt. 1 MAVO folgt kein Rechtsanspruch auf Vorlage einer nach Geschlecht unterscheidenden Bruttoentgeltliste. Ein solcher Anspruch kann sich erst in Verbindung mit den Aufgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz nach Alt. 2 ergeben, das ein konkretes Informationsverlangen von Mitarbeitern voraussetzt.begonnene Beteiligungsverfahren führt nicht zur Anwendbarkeit des alten Rechts.“
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